Allgemeine Verkaufsbedingungen / Allgemeine Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur insoweit zwischen den Parteien nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde.
§ 1. Angebot und Lieferung
(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für alle Aufträge die am Tag der Lieferung
gültigen Preise, die auch in der Auftragsbestätigung angegeben sind. Weiterhin haften wir vorbehaltlich
der Preis- und Lieferungsbedingungen nicht für Streiks, Aussperrungen usw., die nicht von uns zu vertreten
sind (vgl. § 9).
(2) Soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, richten sich unsere Lieferzeiten
nach unserer bestmöglichen Einschätzung und sind freibleibend und unverbindlich. Sollte der Verkäufer
zu dem Schluss kommen, dass der vereinbarte Lieferungstermin nicht eingehalten werden kann, oder
dass mit einer Lieferungsverzögerung zu rechnen ist, wird der Käufer darüber schriftlich informiert – soweit
möglich, begleitet von einem neuen Lieferungstermin, an dem die Lieferung zu erwarten ist.
(3) Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein den Kaufgegenstand, zum vereinbarten Lieferungstermin oder
innerhalb des vereinbarten Lieferungstermins nach einer Lieferungsverzögerung nach Abs. 2 zu liefern, wird
dem Käufer das Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
(4) Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die der Käufer aufgrund von Lieferungsverzögerungen oder
Nicht-Lieferung erleidet, solange diese den Wert des Lieferwertes nicht überschreiten. Im Fall einer Lieferungsverzögerung
kann der Käufer eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,1 % des Wertes der nichtgelieferten
Waren für jeden Kalendertag, um den sich die Lieferung verzögert, verlangen. Dieser Betrag ist auf 1 % des
Wertes der nichtgelieferten Ware beschränkt. Der Käufer muss eine solche Vertragsstrafe und deren Berechnung
schriftlich anfordern. Wird die Vertragsstrafe nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten
Lieferungstermin geltend gemacht, erlischt der Anspruch des Käufers.
§ 2. Technische Daten; Produktinformationen usw.
Alle Informationen, die in Broschüren, Preislisten, Fachberichten usw. bezüglich des Gewichts, der Maße,
Kapazität, Leistung und anderer technischer Daten angegeben sind, dienen lediglich der Orientierung und
sind nur insofern bindend, als dass der Vertrag explizit auf sie verweist.
§ 3. Veränderungen am Produkt
(1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vor der Lieferung und ohne vorherigen Hinweis an den Käufer,
solche Veränderungen bezüglich Konstruktion, Ausführung usw. vorzunehmen, die dem Verkäufer als notwendig
erscheinen.
(2) Solche Veränderungen berechtigen den Käufer nur dann, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beweisen
kann, dass eine bestimmte Konstruktion, Ausführung usw. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages
war. Die relevanten Veränderungen und die damit verbundene Vertragsauflösung berechtigen den Käufer
nicht zu Schadensersatzansprüchen.
§ 4. Versand/ Verpackung
Die Preise im Angebot und in jeglichen Verträgen sind ausschließlich Versand und Umsatzsteuer und jeglichen
anderen staatlichen Abgaben, solange nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
§ 5. Gefahrübergang
§ 5. Gefahrübergang
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ verkauft ( vgl. die entsprechenden
„Lieferklauseln des Internationalen Warenhandels (Incoterms)“, die bei Vertragsabschluss gelten).
Der Verkäufer wird den Käufer rechtzeitig mitteilen, wann die Lieferung bereit zur Abholung steht, um dem
Käufer die Verfügungsgewalt über die Sache zu verschaffen.
§ 6. Bezahlung
(1) Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers
in den Geschäftsbedingungen jedes Angebots oder jedes Vertrages definiert.
(2) Leistet der Käufer die Zahlungen nicht rechtzeitig und der Verkäufer muss sich die Verzögerung nicht zurechnen
lassen, hat der Verkäufer einen Anspruch auf die Berechnung eines Verspätungszuschlages ab dem
Fälligkeitstag zu einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz der Tschechischen Nationalbank, der am ersten
Tag der Zahlungsverzögerung gültig ist. Die Lieferung bleibt dabei im Eigentum des Verkäufers bis die
vollständige Zahlung der Lieferung erfolgt ist. Ein Wechsel oder eine Schuldurkunde wird nicht als Tilgung
der Zahlung angesehen, solange er nicht vollständig eingelöst ist.
§ 7. Gewährleistung
(1) Der Verkäufer haftet für Mängel, die die Ware im Zeitpunkt der Lieferung ab Gefahrübergang auf den
Käufer hatte. Für zwölf (12) fortlaufende Monate nach Lieferung an den Käufer, verpflichtet sich der Verkäufer
zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung – nach seiner Wahl-, wenn die Warenlieferung an Mängeln am
Design, Material oder Herstellung litt.
(2) Die Mangelbeseitigung beinhaltet nicht Fälle, in denen Mängel verursacht wurden , dadurch dass die
Warenlieferung nicht Instand gehalten wurde oder nicht in der von uns vorgeschriebenen Art und Weise
verwendet wurde, oder eine Fehlbedienung oder unsachgemäße Behandlung, Veränderung oder technische
Intervention vorliegt und ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers durchgeführt wurde, oder außerordentliche
Witterungseinflüsse bestanden.
(3) Das Recht auf Vornahme von Abhilfemaßnahmen umfasst nicht Verschleißteile. Weiterhin werden der
Einbau und der Abbau nicht vom Recht auf Vornahme von Abhilfemaßnahmen umfasst.
(4) Nimmt der Käufer sein Recht auf Mängelrüge wahr, muss eine schriftliche Rüge innerhalb von acht (8)
Tagen nach Lieferung der Ware angezeigt werden.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich zur sofortigen Mängelbeseitigung nachdem er die Rüge erhalten hat, soweit
die Mängel von dieser Vorschrift umfasst sind.
(6) Kann der Käufer selbst die Mängelbeseitigung vornehmen, ist der Verkäufer lediglich zur Übersendung
eines neuen oder reparierten Einzelteils nach dieser Vorschrift verpflichtet.
(7) Wird dem Verkäufer eine mangelhafte Lieferung oder Einzelteile zurückgesandt, um ersetzt oder nachgebessert
zu werden, trägt der Käufer, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, die Kosten und das Transportrisiko.
(8) Werden dem Käufer die Ersatzlieferung oder nachgebesserten Einzelteile zurückgesandt, trägt der Verkäufer
die Kosten und das Transportrisiko, solange keine Anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
(9) Mangelhafte Einzelteile die, gemäß oben genannter Bedingungen, ersetzt wurden, sollen an den Verkäufer
zurückgegeben werden.
(10) Der Verkäufer muss die Vornahme von Abhilfemaßnahmen auch für ersetzte oder nachgebesserte
Einzelteile der Lieferung anbieten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Warenlieferung,
außer, dass die Verpflichtung des Verkäufers auf Mängelbeseitigung für Lieferungen entfällt, die nach
mehr als zwei (2) Jahren nach Datum der Lieferung geltend gemacht werden.
(11) Nachdem das Transportrisiko auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Verkäufer zu keiner
weiteren Haftung, als für diejenigen Mängel, die oben dargelegt wurden. Der Verkäufer lehnt die Haftung
für jedwede indirekten Schäden, wie z.B. Folgeschäden oder Zeitausfall, ab, wenn diese möglicherweise vom
Käufer verursacht wurden.
§ 8. Haftung für Sach- und Vermögensschäden verursacht durch die Lieferung – Produkthaftung
(1) Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, soweit der Verkäufer für Schäden an einem
Dritten gemäß der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen haftet, für welche Schäden und Verluste er gegenüber
dem Käufer nicht haftet.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden die durch die Geräte:
An dem persönlichen Eigentum oder am Grundbesitz des Käufers entstehen, während die Geräte im Eigentum
des Käufers stehen, oder
An durch den Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, an denen die vom Käufer hergestellten
Produkte einen Teil bilden, oder für Schäden an dem persönlichen Eigentum oder Grundbesitz, die durch die
Geräte des Verkäufers als Teil des vom Käufer hergestellten Produkts verursacht wurden.
(3) In keinem Fall haftet der Verkäufer für Folgeschäden, Gewinnverluste oder jedweden anderen Vermögensfolgeschaden.
(4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen des Verkäufers gelten nicht, wenn sich der Verkäufer grober
Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
(5) Macht ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einer der Vertragsparteien nach den
vorliegenden Vorschriften geltend, soll die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber unverzüglich
benachrichtigen.
(6) Der Verkäufer und der Käufer stimmen wechselseitig darüber ein, dass sie sich vor einem ordentlichen
Gericht oder einem Schiedsgericht verklagen lassen, wenn eine gegen einen von ihnen gerichtete Schadensersatzklage,
aufgrund eines Schadens oder Verlustes, der angeblich von einem ihrer Geräte ausging, dort
anhängig ist. Jedoch sind Streitigkeiten bezüglich des gegenseitigen Verhältnisses zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer an dem Ort beizulegen, der in Paragraph 10 vorgesehen ist.
(7) In jedem Fall kann der geforderte Schadensersatz nicht über den Einkaufspreis der mangelhaften Lieferung
hinausgehen, soweit nicht bewiesen wird, dass der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 9. Haftungsausschluss – höhere Gewalt
Die folgenden Vorkommnisse führen zu einem Haftungsausschluss, falls sie nach Eintritt in das Vertragsverhältnis
auftreten und dieses verhindern:
(1) Arbeitskonflikte, Streik, Aussperrungen und sonstige vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B.
Feuer, Krieg, Mobilmachung, oder unvorhergesehene Einberufung von Personal zum Militärdienst von
entsprechendem Umfang, Sabotage-Akte, Requirierung, Beschlagnahme, Devisenrestriktionen, Aufstand, innere
Unruhen, mangelnde Transportmöglichkeiten, generelle Verknappung von Gütern, Brennstoffbeschränkungen,
oder Lieferausfälle von Unterlieferanten oder die Verspätung solcher Lieferungen die durch die in
diesem Paragraphen dargelegten Umständen verursacht wurden.
(2) Die Vertragspartei, die einen solchen vorher genannten Umstand anführen möchte, muss ohne schuldhaftes
Zögern die andere Vertragspartei schriftlich von deren Anfang und Ende unterrichten.
(3) Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist, den Vertrag durch
schriftliche Kündigung zu beenden, wenn ihnen die Erfüllung des Vertrages aufgrund eines der in diesem
Paragraphen vorgenannten Umstände, unmöglich geworden ist.
§ 10. Streitbeilegungsverfahren – Gerichtsstand
(1) Alle Streitigkeiten die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehen und alle an
den Vertrag angefügten Bestimmungen sollen nach den Gesetzen Luxemburgs entschieden
werden.
(2) Alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit und aufgrund des vorliegenden Vertrages entstehen, sollen abschließend
vom Schiedsgericht Luxemburgs von einem Schiedsrichter gemäß der Verordnung des Schiedsgerichts entschieden
werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nur zu Informationszwecken veröffentlicht
wurden und dass Multi-Wing sich vorbehält, in besonderen Fällen die Vertragsbedingungen zu ändern.

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